Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 878/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung eines Spitzbodens in einem Haus gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung eines Spitzbodens in einem Haus gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Köln, 01.06.2018 - 2 L 1216/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 878/18
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2017 - 7 B 426/17
Genehmigungspflicht bei Änderung der Nutzung; Mündliche Mitteilung der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 878/18
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung führen könnte, vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2017 - 7 B 426/17 -, juris, ist damit nicht aufgezeigt. - OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2017 - 7 B 46/17
Nutzungsuntersagung und Verbot der Vermietung von Räumen im Dachgeschoss wegen …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 878/18
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2017 - 7 B 46/17 -, juris, m. w. Nachw. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 879/18
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 878/18
Entgegen der Meinung der Antragstellerin lässt sich der Nutzungsuntersagung schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung zu I. a) hinreichend deutlich entnehmen, dass es um die Nutzung der Räumlichkeiten geht, die bei Betrachtung von der Straße aus rechts liegen und von ihr und ihrem Ehemann, dem Antragsteller in dem parallelen Verfahren 7 B 879/18 genutzt werden.
- VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17
Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet …
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 -7 B 878/18-; Beschluss vom 30. März 2017 -7 B 46/17-; Beschluss vom 4. Februar 2016 -7 B 1506/15-; Beschluss vom 17. Dezember 2001 -7 B 1576/01-; Beschluss vom 13. Januar 1993 -7 B 4794/92-; Beschluss vom 24. November 1988 -7 B 2677/88-; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. September 2015 -1 ME 118/15- und Beschluss vom 19. Dezember 2018 -1 ME 155/18-; sowie auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juni 2014 -6 L 181/14- und Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2015 -6 K 3497/14-, sämtlich juris. - VG Aachen, 03.04.2019 - 5 L 358/19
Nutzungsuntersagung; "formelle Illegalität"; "formell illegal"; Brandschutz; …
Dies ist im Falle einer Vermietung der Mieter, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 7 B 878/18 - und vom 30. März 2017 - 7 B 46/17 -, beide: juris. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2018 - 7 B 879/18
Anforderungen an die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der …
Entgegen der Meinung des Antragstellers lässt sich der Nutzungsuntersagung schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung zu I. a) hinreichend deutlich entnehmen, dass es um die Nutzung der Räumlichkeiten geht, die bei Betrachtung von der Straße aus rechts liegen und von ihm und seiner Ehefrau, der Antragstellerin in dem parallelen Verfahren 7 B 878/18 genutzt werden. - VG Schwerin, 08.08.2022 - 2 B 1035/22
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Auch durfte der Antragsgegner grundsätzlich auch den Antragsteller als Nutzer und damit Handlungsstörer im Sinne von § 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) in Anspruch nehmen (zur prinzipiellen Heranziehung des Nutzers bei Nutzungsuntersagung und Räumungsverlangen vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 02.08.2018 - 7 B 878/18 - juris Rn. 6). - VG Schwerin, 08.04.2022 - 2 B 204/22
Nutzungsuntersagung/en, Wohnraum-Sofortvollzugsanordnung
Ungeachtet des Umstands, dass nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts Überwiegendes für die formelle wie auch materielle Illegalität der streitgegenständlichen Wohnnutzung spricht und der Antragsgegner grundsätzlich auch den Antragsteller als Nutzer und damit Handlungsstörer im Sinne von § 69 Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG M-V) in Anspruch nehmen durfte (zur prinzipiellen Heranziehung des Nutzers bei Nutzungsuntersagung und Räumungsverlangen vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 02.08.2018 - 7 B 878/18 - juris Rn. 6), erweist sich jedenfalls die in Ziffer 1 der Verfügung gesetzte Frist - 28. Februar 2022 - als unverhältnismäßig kurz und damit ermessensfehlerhaft.